Der Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller von Hard- und Software sowie Importeure und Händler, Cybersicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg nachzuweisen. Als EU-Verordnung gilt er unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und lässt keinen Spielraum für nationale Sonderregelungen. Wir begleiten Sie mit Penetrationstests, technischem Consulting, Code Reviews und weiteren spezialisierten Leistungen in jeder Phase dieses Lebenszyklus – damit Sie die Anforderungen der Verordnung strukturiert und fristgerecht erfüllen.
Mit der Verordnung (EU) 2024/2847 hat die EU erstmals einen horizontalen Rechtsrahmen für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen geschaffen. Der offizielle deutsche Name des Cyber Resilience Act lautet Cyberresilienz-Verordnung. Anders als eine EU-Richtlinie gilt er als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel ist es, ein Mindestmaß an Cybersicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus verbindlich festzuschreiben: von der Konzeption über die Entwicklung bis hin zu Betrieb und Support.
Die Verordnung ist am 11. Dezember 2024 in Kraft getreten und wird in mehreren Stufen wirksam. Seit dem 11. Juni 2026 sind Konformitätsbewertungsstellen befugt, die Produktanforderungen des Cyber Resilience Act zu prüfen. Ab dem 11. September 2026 unterliegen Hersteller der Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gegenüber ENISA und dem zuständigen nationalen CSIRT. Die vollständigen Anforderungen – einschließlich CE-Kennzeichnung für Cybersicherheit – gelten ab dem 11. Dezember 2027 für alle neuen Produkte, die auf den EU-Markt gebracht werden.
Betroffen sind alle Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitstellen, unabhängig davon, ob ihr Unternehmenssitz innerhalb oder außerhalb der EU liegt. Unter den Geltungsbereich fallen sowohl Hardware als auch Software, sofern sie direkt oder indirekt mit einem Gerät oder Netzwerk verbunden werden können. Ausgenommen sind Produkte, die bereits durch sektorspezifische EU-Vorschriften reguliert werden, etwa Medizinprodukte, Kraft- und Luftfahrzeuge. Je nach Sicherheitsrelevanz unterscheidet die Verordnung zwischen Standardprodukten, wichtigen Produkten der Klasse I und II sowie kritischen Produkten, für die jeweils unterschiedliche Konformitätsnachweise gelten.
Die Verordnung sieht bei Verstößen gestaffelte Sanktionen vor, die sich an der Schwere des jeweiligen Verstoßes orientieren. Verstöße gegen Kernanforderungen an die Produktsicherheit oder gegen Meldepflichten werden dabei strenger bewertet als Verstöße gegen Verfahrens- oder Kennzeichnungspflichten. Neben Bußgeldern können Marktüberwachungsbehörden auch den Marktzugang für nicht konforme Produkte einschränken. Unternehmen, die frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, vermeiden rechtliche Risiken und positionieren sich als verlässliche Anbieter sicherer Produkte.
Hersteller, Importeure und Händler sind verpflichtet, Cybersicherheit nicht als nachträgliche Maßnahme, sondern als integralen Bestandteil des gesamten Produktlebenszyklus zu behandeln. Die Verordnung definiert dabei konkrete Pflichten. Im Mittelpunkt steht der Grundsatz „Security by Design“: Sicherheitsanforderungen müssen bereits in der Planungsphase berücksichtigt und über alle folgenden Phasen konsequent umgesetzt werden.
Die zentralen Anforderungen des Cyber Resilience Act:
· Risikoanalyse: Vor dem Inverkehrbringen ist eine dokumentierte Cybersicherheits-Risikobewertung durchzuführen.
· Technische Dokumentation und SBOM: Eine vollständige technische Dokumentation inklusive einer Software Bill of Materials ist zu erstellen und aktuell zu halten.
· Zugriffsschutz: Produkte müssen Mechanismen zur Authentifizierung und Zugriffskontrolle implementieren.
· Datenschutz und Verschlüsselung: Gespeicherte und übertragene Daten sind nach dem Stand der Technik zu schützen.
· Minimierung der Angriffsfläche: Produkte dürfen beim Inverkehrbringen keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen aufweisen.
· Regelmäßige Sicherheitsüberprüfung: Hersteller sind verpflichtet, die Sicherheit ihrer Produkte kontinuierlich zu testen.
· Updatepflicht: Sicherheitsupdates müssen über einen festgelegten Mindestzeitraum bereitgestellt werden.
· Kontaktstelle für Schwachstellenmeldungen: Eine öffentlich zugängliche Meldestelle für Sicherheitsforschende und Nutzer ist einzurichten.
· Meldepflicht: Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle sind innerhalb enger Fristen an ENISA und das zuständige nationale CSIRT zu melden.
Der Cyber Resilience Act stellt Unternehmen vor Aufgaben, die technische Tiefe, methodisches Vorgehen und Erfahrung mit regulatorischen Anforderungen verbinden. SySS verfügt über spezialisierte Teams für jeden Prüfbereich und begleitet Sie mit passgenauen Leistungen – von der ersten Risikoanalyse bis zum laufenden Betrieb Ihrer Produkte.
Eine fundierte Risikobewertung ist die Grundlage jeder CRA-konformen Produktentwicklung. Unsere Experten für Threat Intelligence unterstützen Sie bei der Erstellung einer Bedrohungs- und Risikoanalyse, verifizieren gewählte Mitigationsstrategien und prüfen, ob die gesetzten Prioritäten der tatsächlichen Bedrohungslage entsprechen.
Fehler in der Implementierung bleiben ohne gezielte Prüfung häufig bis zum Produktlaunch unentdeckt. Mit spezialisierten Software-Pentests und Code Reviews überprüfen unsere Consultants, ob Security Best Practices konsequent eingehalten wurden und ob sicherheitsrelevante Schwachstellen im Quellcode vorhanden sind.
Auch nach dem Inverkehrbringen bleibt die Verantwortung für die Produktsicherheit bestehen – Schwachstellen müssen behoben und Sicherheitsvorfälle fristgerecht gemeldet werden. Unsere Spezialisten für IT-Forensik unterstützen Sie dabei, Verantwortlichkeiten zu klären, Meldeprozesse zu etablieren und im Ernstfall schnell und strukturiert zu reagieren.
Sicherheit muss in der Architektur eines Produkts verankert sein, bevor die erste Zeile Code geschrieben wird. In Workshops und Reviews erarbeiten unsere Berater gemeinsam mit Ihrem Team tragfähige Security-Konzepte – von der IT-Security-Beratung über Netzwerksegmentierung bis hin zu kryptografischen Fragestellungen.
Der Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller ausdrücklich zur regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung ihrer Produkte. Unsere Pentests decken Schwachstellen, Fehlkonfigurationen und unsicheren Umgang mit Credentials auf und liefern Ihnen einen strukturierten Prüfbericht mit konkreten Handlungsempfehlungen.
Sichere Produkte entstehen nur dann, wenn Entwicklungsteams die relevanten Angriffsvektoren kennen und Sicherheitsanforderungen als selbstverständlichen Teil ihrer Arbeit verstehen. Mit unseren Angeboten aus dem Bereich Technisches Consulting vermitteln wir das notwendige Know-how, das für eine CRA-konforme Produktentwicklung erforderlich ist.
Verlässliche Expertise für komplexe Sicherheitsanforderungen
Wer einen erfahrenen Dienstleister für die Umsetzung der Cyber Resilience Act Compliance sucht, findet bei SySS spezialisierte Teams für jeden Prüfbereich. Als ISO/IEC-27001-zertifiziertes Unternehmen mit herstellerunabhängiger Arbeitsweise bringen wir die technische Tiefe mit, die eine fundierte CRA-Compliance erfordert. Sprechen Sie uns an – wir finden gemeinsam den richtigen Einstieg für Ihr Unternehmen.
oderDer Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, Cybersicherheit als verbindliche Produkteigenschaft nachzuweisen – über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Für Ihr Unternehmen bedeutet das konkret: Sie müssen Risikobewertungen durchführen, technische Dokumentation inklusive SBOM erstellen, Sicherheitsupdates bereitstellen und Schwachstellen fristgerecht melden. Der Anpassungsbedarf variiert je nach Produktkategorie und bisherigem Sicherheitsreifegrad erheblich.
Betroffen sind grundsätzlich alle Hard- und Softwareprodukte, die direkt oder indirekt mit einem Gerät oder Netzwerk verbunden werden können und auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Der Geltungsbereich ist breiter als viele Unternehmen zunächst vermuten: Vernetzte Industriesteuerungen, Desktop-Software mit Update-Funktion und Sensorik mit Fernwartungszugang fallen ebenso darunter wie Consumer-IoT-Geräte. Ausgenommen sind Produkte, die bereits durch sektorspezifische Regelwerke wie die EU-Medizinprodukteverordnung oder Kfz-Typgenehmigungsvorschriften reguliert werden. Reine Open-Source-Software ohne kommerzielle Bereitstellung ist ebenfalls ausgenommen.
Die Anforderungen des Cyber Resilience Act lassen sich nicht mit einer einzelnen Maßnahme erfüllen. Sie erfordern ein systematisches Vorgehen über alle Produktphasen hinweg. Ausgangspunkt ist eine Bedrohungs- und Risikoanalyse (TARA), gefolgt von Secure Design Reviews, Code Reviews und regelmäßigen Penetrationstests. Hinzu kommen organisatorische Maßnahmen wie der Aufbau von Meldeprozessen und Vulnerability-Management-Strukturen. Welche Schritte für Ihr Unternehmen konkret relevant sind, hängt von Ihrem Produktportfolio und Ihrem aktuellen Sicherheitsniveau ab.
Die Verordnung ist am 11. Dezember 2024 in Kraft getreten und wird in drei Stufen wirksam. Seit dem 11. Juni 2026 können Konformitätsbewertungsstellen Produkte offiziell prüfen. Ab dem 11. September 2026 gilt die Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gegenüber ENISA und dem nationalen CSIRT. Die vollständigen Anforderungen – einschließlich CE-Kennzeichnung für Cybersicherheit – werden ab dem 11. Dezember 2027 für alle neu in Verkehr gebrachten Produkte verbindlich.
Der EU Cybersecurity Act (Verordnung (EU) 2019/881) und der Cyber Resilience Act sind zwei eigenständige EU-Verordnungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Der Cybersecurity Act regelt das Mandat der EU-Cybersicherheitsbehörde ENISA und schafft einen europäischen Rahmen für die Zertifizierung von IKT-Produkten und -Diensten. Der Cyber Resilience Act hingegen legt verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für alle Produkte mit digitalen Elementen fest und verpflichtet Hersteller zu Security by Design, Dokumentation und Meldepflichten. Beide Verordnungen ergänzen sich, richten sich jedoch an unterschiedliche Adressaten und regeln verschiedene Aspekte der EU-Cybersicherheitsarchitektur.
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